Folgende Rechte stehen einem zu:

die gegnerische Haftpflichtversicherung muss einem alle durch den Unfall entstandenen Kosten ersetzen (für Reparatur, Leihwagen, Nutzungsausfall, Wertminderung usw.)
§249 Abs. 2 S.1 BGB: "Dem Geschädigten steht bei voller Haftung ein möglichst vollständiger Ausgleich des Schadens zu."

  • man hat ein Recht auf einen Anwalt, dem sogar die gesamte Schadebsabwicklung übertragen werden kann.

Gutachter :

Jeder darf nach einem Unfall einen Gutachter seiner Wahl zur Bestimmung seines Schadens beauftragen, aber nur ab einer gewissen Schadenshöhe (i.d.R. 715 Euro) wird dieser von der gegnerischen Versicherung bezahlt. Wer also nach einem Bagatellunfall sofort zu einem Gutachter geht, muss damit rechnen, die Kosten des Gutachters selbst zu bezahlen.

Doch Vorsicht bei einem Gutachter, den die gegnerische Versicherung beauftragt hat. Ein Kfz Sachverständiger arbeitet immer nach bestem Wissen und Gewissen, doch heutzutage steht diese Innung unter Druck der Versicherungen, sie werden schriftlich(!) angewiesen, Schäden nach den Richtlinien der Versicherungen zu bewerten und was das heißt, kann sich ja jeder denken: die Schadenskosten werden am unteren Limit bewertet.

Die Versicherungen versuchen Kosten zu sparen, um selbst wirtschaftlich zu arbeiten (u.a. Gewinn an der Börse) und um mit günstigen Tarifen neue Kunden anzulocken.

Die Kosten für einen Haftpflichtschaden haben sich in den vergangenen 25 Jahren von durchschnittlich ca. 1800 Euro auf 3500 Euro für die Versicherungen fast verdoppelt.

Bei rund vier Millionen Unfällen im Jahr lassen sich durch Kürzungen bei den Schadensabwicklungen Beträge im dreistelligen Millionenbereich einsparen. Meist ist dies jedoch nicht legal.

Daher hinterfragen Sie das Unfall Gutachten des von der Versicherung bestimmten Gutachters, im Zweifel lassen sie ein zweites Unfall Gutachten von einem Gutachter Ihrer Wahl machen.

Achten Sie auch auf die Punkte "Wertminderung", "Wiederbeschaffung" und "Restwert", diese sollten in dem Gutachten genannt werden.

Immer häufiger kommt es vor, dass die Versicherungen die Unfall Gutachten welche durch die Geschädigten eingereicht werden von externen Firmen auf Plausibilität prüfen lassen. Das ist die neuste Masche der Versicherungen, um Kosten zu streichen, doch viele der Streichungen sind nicht legitim. Wer dies nicht weiß und den Versicherungen vertraut, der verschenkt bares Geld.

Kommen Ihnen die Kürzungen dubios vor, schalten Sie einen Anwalt ein (der Ihnen ja, wie oben gesagt, auch zusteht). Droht Ihr Anwalt mit einer Klage vor Gericht, so erstatten die Versicherungen meist die gekürzten Kosten, weil sie wissen, dass sie vor Gericht verlieren würden und dann auch die Gerichtskosten tragen müssten.

Totalschaden :

Bürgerfreundlich ist ein Urteil des BGH vom 08.12.2009 mit dem Aktenzeichen VI ZR 119/09, welches auch 130%-Regelung genannt wird.
Normal erleidet jedes Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden, dessen Reparaturkosten nach einem Unfall höher sind, als der aktuelle Zeitwert.
Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Reparaturkosten auch 130% betragen dürfen, wenn das Fahrzeug anschließend länger als sechs Monate genutzt wird.
Sinn des Urteils ist es dem Fahrzeughalter die Möglichkeit zu geben, das ihm vertraute Fahrzeuge weiter nutzen zu können.

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